Wie erhalte ich eine Behandlung?

Wissenswertes

 
 
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Wie erhalte ich eine Behandlung?

Die Verordnung von Sprach-, Sprech-, Stimm- und Schlucktherapie basiert auf den Heilmittelrichtlinien (HRM) und wird vom behandelnden Arzt ausgestellt.

Folgende Ärzte können eine Verordnung ausstellen:

  • Kinder- und Jugendpsychiater

  • Neurologen

  • Allgemeinmediziner

  • Kinderärzte

  • HNO-Ärzte

  • Phoniater und Pädaudiologen

  • Kieferorthopäden oder Zahnärzte

  • Internisten

Telefon: +49 2251 777 60 22

Mobil: +49 176 709 807 38

Anmeldung:

Hat Ihr Arzt Logopädie verordnet, dann vereinbaren Sie bitte telefonisch oder per E-Mail einen Termin. Behandlungstermine werden immer individuell vereinbart. 

Zum ersten Termin bringen Sie bitte die ausgestellte Verordnung mit. Die Verordnung darf nicht älter als 14 Tage sein, danach verliert sie ihre Gültigkeit.

Desweiteren bringen Sie bitte alle vorhandenen ärztlichen Unterlagen mit, die zu einer Verordnung geführt haben. Diese können sein:

  • Hörtests

  • Krankenhaus-, Reha- oder Arztberichte

  • Berichte vom Sozialpädiatrischen Zentrum (SPZ)

  • Berichte bereits erfolgter Sprach-, Sprech-, Stimm-, Schlucktherapien

  • Berichte von erfolgter Ergo- und/oder Physiotherapie

  • Berichte von Pädaudiologischen Einrichtungen 

  • Bei Zuzahlungsbefreiung entsprechender Nachweis

Kostenübernahme/Zuzahlungsbefreiung:

Die Behandlungskosten einer vom Arzt verordneten Sprach-, Sprech-, Stimm-, Schlucktherapie werden von den Krankenkassen übernommen.

Ab dem 18. Lebensjahr gelten die gesetzlichen Zuzahlungsbestimmungen. Diese besagen: „Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben zu den Kosten der Heilmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 3 ergebenden Betrag an die abgebende Stelle zu leisten….“

Dass und wie viel Sie zuzahlen müssen, ist eine Entscheidung der Politik, die im fünften Sozialgesetzbuch verankert ist ( SGB V§§32;61). Danach beträgt die Zuzahlung 10 Prozent der Therapiekosten plus 10 Euro pauschal pro Verordnung ( sog. Verordnungsgebühr). 

Von der zuständigen Krankenkasse kann bei chronischer Krankheit/Härtefallregelung eine Zuzahlungsbefreiung erteilt werden. Für die Rahmenbedingungen und Abwicklung wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Krankenkasse.

Liegt eine Zuzahlungsbefreiung vor, bringen Sie bitte Ihren Befreiungsnachweis zum ersten Therapietermin mit.

Hausbesuche:

Hausbesuche werden angeboten, jedoch muss Ihr behandelnder Arzt diese verordnen.

Zusatzleistungen:

Folgende Leistungen werden als Selbstzahler-Leistung angeboten:

  • Stimmtraining für Berufssprecher

  • Diagnostik und Therapie bei Lese-Rechtschreibschwäche

  • Diagnostik und Therapie bei Rechenschwäche